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  • Bild: Eingang mit Schild des Finanzgerichts

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg

    Eingang

    © Andrea Debus

  • Bild: See im Vordergrund und im Hintergrund Alt und Neubau

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg

    Altbau und Neubau

    © Andrea Debus

  • Bild: See mit Schilf

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg

    © Andrea Debus

  • Bild: Blick in einen Verhandlungssaal des Finanzgerichts von der Richterbank in den Zuschauerraum

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg

    Verhandlungssaal

    © Andrea Debus

  • Bild: Große Bodenfenster Altbau des Finanzgerichts

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg

    Altbau

    © Andrea Debus

  • Bild: rote Blume und Blätter

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg

    © Andrea Debus

Herzlich willkommen auf der Internetseite des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg!

Auf unserer Internetseite können Sie viel über das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erfahren.

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Pressemitteilungen

Hinweis für Steuerberaterinnen und Steuerberater zur
elektronischen Einreichung von Dokumenten:

Als nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigte Personen sind die Steuerberaterinnen und Steuerberater nach § 52d Satz 2 FGO seit dem 01.01.2023 verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente an das Finanzgericht zu übermitteln, weil zu dem genannten Stichtag das besondere Steuerberaterpostfach als sicherer Übermittlungsweg eingerichtet worden ist. Eine Ausnahme besteht nach Satz 3 der zitierten Regelung dann, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die Bundessteuerberaterkammer hat mitgeteilt, dass die Einrichtung des besonderen Steuerberaterpostfachs bei den Steuerberaterinnen und Steuerberatern sukzessive bis voraussichtlich zum Ende des ersten Quartals 2023 erfolgt. Ob dies ausreicht, um davon auszugehen, dass die Übermittlung eines elektronischen Dokuments aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, sodass auch weiterhin Schriftstücke per Post oder Telefax mit Rechtswirkung eingereicht werden dürfen, obliegt der Entscheidung der für den Fall jeweils zuständigen Richterinnen und Richter. Allgemein verbindliche Auskünfte hierzu können nicht erteilt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 52d Satz 4 FGO die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten insbesondere fristwahrende Klageschriften auch von den Klägerinnen und Klägern persönlich auf dem Postweg oder per Fax eingereicht werden können.

Hinweis für Steuerberaterinnen und Steuerberater zur
elektronischen Einreichung von Dokumenten:

Als nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigte Personen sind die Steuerberaterinnen und Steuerberater nach § 52d Satz 2 FGO seit dem 01.01.2023 verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente an das Finanzgericht zu übermitteln, weil zu dem genannten Stichtag das besondere Steuerberaterpostfach als sicherer Übermittlungsweg eingerichtet worden ist. Eine Ausnahme besteht nach Satz 3 der zitierten Regelung dann, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die Bundessteuerberaterkammer hat mitgeteilt, dass die Einrichtung des besonderen Steuerberaterpostfachs bei den Steuerberaterinnen und Steuerberatern sukzessive bis voraussichtlich zum Ende des ersten Quartals 2023 erfolgt. Ob dies ausreicht, um davon auszugehen, dass die Übermittlung eines elektronischen Dokuments aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, sodass auch weiterhin Schriftstücke per Post oder Telefax mit Rechtswirkung eingereicht werden dürfen, obliegt der Entscheidung der für den Fall jeweils zuständigen Richterinnen und Richter. Allgemein verbindliche Auskünfte hierzu können nicht erteilt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 52d Satz 4 FGO die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten insbesondere fristwahrende Klageschriften auch von den Klägerinnen und Klägern persönlich auf dem Postweg oder per Fax eingereicht werden können.