Toolbar-Menü

Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen einige Fragen, die sich bei Erhebung einer Klage stellen können. Die Antworten können nur einen Überblick geben und nicht alle juristischen Einzelheiten enthalten.

Kann ich gleich nach Erhalt meines Steuerbescheids Klage beim Finanzgericht erheben?

Nein, grundsätzlich müssen Sie zunächst Einspruch beim Finanzamt einlegen und können erst nach Ablehnung des Einspruchs durch das Finanzamt (sog. Einspruchsentscheidung) Klage erheben.

Ausnahmsweise ist eine Klage ohne vorherigen Einspruch zulässig, wenn das Finanzamt dieser Vorgehensweise innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zustimmt (Sprungklage gemäß § 45 Finanzgerichtsordnung). Haben Sie hingegen Einspruch eingelegt, das Finanzamt aber über Ihren Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grunds nicht in angemessener Frist entschieden, so können Sie - ohne dass Sie die Einspruchsentscheidung abwarten müssen - eine sog. Untätigkeitsklage erheben (§ 46 Finanzgerichtsordnung).

Muss ich mich im Finanzgerichtsverfahren durch eine Anwältin/einen Anwalt oder eine Steuerberaterin/einen Steuerberater vertreten lassen?

Nein, Sie können sich vertreten lassen, müssen es aber nicht. Erst im Verfahren beim Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.

Die Kosten für einen Prozessbevollmächtigten werden Ihnen grundsätzlich erstattet, wenn Sie den Prozess gewinnen.  

Was gehört in eine Klage- bzw. Antragsschrift?

Sie können unter dem Kapitel "Formulare" ein Formular herunterladen, in dem alle erforderlichen Angaben abgefragt werden. 

Muss ich die Steuer bezahlen, obwohl ich gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt bzw. Klage erhoben habe?

Ja, da ein Einspruch oder eine Klage nichts an der Fälligkeit der festgesetzten Steuern und Vollstreckbarkeit des Bescheids ändert. Sollte Ihr Einspruch oder Ihre Klage aber Erfolg haben, werden Ihnen Ihre gezahlten Steuern rückerstattet.

Wollen Sie die Steuern wegen des Einspruchs oder der Klage zunächst nicht bezahlen, so können Sie beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids beantragen. Hat dieser Antrag Erfolg, brauchen Sie die Steuern bis zu einer Entscheidung über den Einspruch oder die Klage nicht zu bezahlen. Lehnt das Finanzamt Ihren Antrag jedoch ab, können Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht stellen.

Was kostet ein Finanzgerichtsprozess?

Verfahren vor dem Finanzgericht sind grundsätzlich nicht kostenfrei. Wegen der Einzelheiten informieren Sie sich bitte in unserer Rubrik Prozesskosten.

Was mache ich, wenn ich mir einen Finanzgerichtsprozess finanziell nicht leisten kann?

Sie haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt "Prozesskosten".

Wie kann ich eine Klage beim Finanzgericht einreichen?

Sie können eine Klage schriftlich (auf dem Postweg, per Telefax oder durch Einwurf in den Briefkasten des Finanzgerichts) einreichen oder persönlich zur Niederschrift der Urkundsbeamtin des Finanzgerichts erheben.

Weiterhin steht Ihnen nach Anmeldung der elektronische Briefkasten auf unserer Internetseite zur Verfügung. Benutzen Sie hierfür unser Briefkastensymbol im Abschnitt "Elektronischer Gerichtsbriefkasten".

Wann kann ich mit einer Entscheidung des Finanzgerichts rechnen?

Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) werden schnellstmöglich entschieden. Bei Klagen ist die Verfahrensdauer ganz unterschiedlich; sie hängt in erster Linie vom sonstigen Arbeitsanfall ab und u.a. davon ab, ob die Beteiligten ihren Mitwirkungspflichten fristgerecht nachkommen und ob sich für das Gericht die Notwendigkeit von Aufklärungsmaßnahmen stellt.

Muss ich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen?

Nein, Sie brauchen an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen, wenn Sie nicht wollen und wenn das Gericht Ihr Erscheinen nicht angeordnet hat. Haben Sie einen Prozessbevollmächtigten/eine Prozessbevollmächtigte beauftragt, genügt es im Regelfall, wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnimmt. Aber auch dann, wennn Sie keinen Prozessbevollmächtigten/keine Prozessbevollmächtigte beauftragt haben, steht es Ihnen grundsätzlich frei, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Allerdings sollten Sie vorab das Gericht  informieren, dass Sie nicht erscheinen werden; in diesem Fall wird ohne Sie und nur mit dem Finanzamt (bzw. Zollamt, Familienkasse) verhandelt.   

Alternativ können Sie auch auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Schließt sich das Finanzamt diesem Verzicht an, so entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung.

Sind die Sitzungssäle für Rollstuhfahrer zugänglich?

Ja, das Gerichtsgebäude verfügt über zwei Fahrstühle, mit denen alle Stockwerke erreicht werden können, ohne dass weitere Treppen oder Stufen überwunden werden müssen.

Kann ich gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts vorgehen?

Eine Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts ist nur dann möglich, wenn sie durch das Finanzgericht im Urteil selbst oder aber  im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesfinanzhof zugelassen worden ist.

In den meisten Fällen lässt das Finanzgericht die Revision nicht zu, weil ein Revisionszulassungsgrund nicht vorliegt. Sind Sie hiermit nicht einverstanden, können Sie gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen (sog. Nichtzulassungsbeschwerde). Hat die Beschwerde Erfolg, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof fortgesetzt (§ 116 Abs. 7 Finanzgerichtsordnung). Beachten Sie bitte, dass für jedes Verfahren beim Bundesfinanzhof Vertretungszwang (Vertretung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer u.a.) besteht.