Informationen für Zeuginnen und Zeugen
Wenn Sie vom Finanzgericht eine Ladung als Zeugin/Zeuge erhalten haben, ergeben sich oft viele Fragen. Die folgenden Hinweise sollen Ihnen weiterhelfen.
Welche Aufgabe haben Zeuginnen/Zeugen?
Als Zeugin/Zeuge sollen Sie dem Gericht helfen, die Wahrheit über bestimmte Tatsachen zu finden. Das Gericht entscheidet über Sachverhalte der Vergangenheit. Die Richterinnen und Richter (Berufsrichterinnen/Berufsrichter und ehrenamtliche Richterinnen/Richter) kennen den Sachverhalt nicht aus eigenem Erleben. Oftmals besteht Streit zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden darüber, was sich tatsächlich zugetragen hat. Deshalb ist das Finanzgericht auf Zeuginnen/Zeugen als Beweismittel angewiesen.
Die Zeugin/der Zeuge soll über das aussagen, was sie/er konkret gesehen und miterlebt hat. Ihre/Seine Aussage kann deshalb nicht durch andere Aussagen ersetzt werden.
Sie sollen als Zeugin/Zeuge berichten, was Sie noch in Erinnerung haben. Der Gegenstand der Vernehmung wird in dem Ladungsschreiben angegeben. Das Gericht wird auch ergänzende Fragen an Sie richten. Verschweigen Sie dabei nichts, aber fügen Sie auch nichts hinzu. Besitzen Sie zu Hause oder im Büro Aufzeichnungen, mit deren Hilfe Sie den Vorgang genauer darstellen können, so bringen Sie diese Aufzeichnungen bitte mit. Sie ersparen damit dem Gericht zusätzliche Arbeit und sich selbst möglicherweise eine erneute Vernehmung.
Muss ich vor Gericht erscheinen?
Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, der Aufforderung durch das Gericht nachzukommen und vor Gericht zu erscheinen. Das Gericht kann aber auch eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. In allen anderen Fällen verbleibt es bei der persönlichen Vernehmung.
Es kommt nicht darauf an, ob Sie selbst meinen, dass Sie nichts von Bedeutung beitragen können. Einer Zeugenladung müssen Sie in jedem Fall Folge leisten.
Sie müssen nur dann nicht vor Gericht erscheinen, wenn schwerwiegende Verhinderungsgründe vorliegen, wie z. B. eine Erkrankung. Sie müssen dies dem Gericht unverzüglich mitteilen (am besten schriftlich) und bei kurzfristiger Verhinderung auch telefonisch. Sie sollten auch entsprechende Nachweise (z.B. ärztliches Attest) vorlegen.
Wenn Sie Ihr Ausbleiben nicht rechtzeitig und genügend entschuldigen, müssen Sie mit Nachteilen rechnen. Zunächst wird das Gericht Ihnen die durch Ihr Fernbleiben entstehenden Kosten auferlegen. Ferner müssen Sie mit einem Ordnungsgeld und, wenn Sie es nicht bezahlen, sogar mit Ordnungshaft rechnen. Auch kann unter Umständen Ihre zwangsweise Vorführung angeordnet werden.
Wie läuft eine Gerichtsverhandlung ab?
Aus der Zeugenladung können Sie entnehmen, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Sie erscheinen müssen. Finden Sie sich also bitte rechtzeitig im Gericht ein. Im Eingangsbereich findet eine Kontrolle durch Justizwachtmeister statt.
Um festzustellen, ob alle geladenen Beteiligten - also auch die Zeuginnen/Zeugen - erschienen sind, werden Sie zunächst in den Sitzungssaal gerufen. In aller Regel werden Sie bereits zu Beginn zur Wahrheit ermahnt. Es besteht auch die Möglichkeit nachzufragen, wenn Ihnen etwas nicht klar ist. Sodann werden die Zeuginnen/Zeugen aufgefordert, den Sitzungssaal wieder zu verlassen, da grundsätzlich jede/r Zeugin/Zeuge einzeln und in Abwesenheit der später anzuhörenden Zeuginnen/Zeugen zu vernehmen ist. Sie müssen nunmehr vor dem Verhandlungssaal darauf warten, bis Sie zu Ihrer Vernehmung wieder hereingerufen werden. Bitte haben Sie Verständnis, wenn es zu Verzögerungen kommt. Die Dauer einer mündlichen Verhandlung kann nicht immer von vornherein sicher abgeschätzt werden.
Wenn Sie wieder in den Saal gerufen werden, beginnt Ihre Vernehmung regelmäßig damit, dass Sie über Ihren Vor- und Zunamen, Ihr Alter, Ihren Beruf und Ihren Wohnort befragt werden. Anschließend werden Sie zur Sache vernommen. Erzählen Sie mit Ihren eigenen Worten im Zusammenhang, was Ihnen vom Gegenstand der Vernehmung bekannt ist. Schildern Sie aber nur, was Sie noch genau in Erinnerung haben. Wenn Sie am Geschehensablauf Zweifel haben oder wenn Sie sich nicht mehr genau erinnern, teilen Sie dies dem Gericht bitte mit. Wenn Sie Ihre Schilderung beendet haben, werden Ihnen oft noch ergänzende Fragen gestellt werden. Beantworten Sie diese Fragen, so gut Sie können. Ist Ihnen eine Frage nicht klar geworden, dann bitten Sie das Gericht um nähere Erläuterung.
Muss ich aussagen?
Grundsätzlich müssen Sie vor Gericht aussagen! Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Das Recht, die Aussage zu verweigern, haben z. B. Eltern, Kinder, Ehegatten, Verlobte oder Verlobter und sonstige nahe Angehörige. In Kindergeldverfahren sind aber volljährige Kinder verpflichtet auszusagen, soweit es um sie selbst geht.
Sie brauchen auch keine Angaben zu machen, durch die Sie sich selbst oder einen Ihrer nahen Angehörigen in Gefahr bringen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Verweigern Sie die Aussage ohne Verweigerungsrecht, so werden Ihnen die hieraus entstehenden Kosten auferlegt und Sie haben mit einem Ordnungsgeld und - bei Nichtbezahlung - mit Ordnungshaft zu rechnen. Unter Umständen kann zur Erzwingung der Aussage die Haft angeordnet werden.
Muss ich meine Aussage beeiden?
Auch beim Finanzgericht können Zeuginnen/Zeugen vereidigt werden. Zeuginnen/Zeugen werden aber nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der besonderen Bedeutung der Aussage für notwendig hält.
Über die verschiedenen möglichen Formen der Eidesleistung, die Eidesformel, die Bedeutung des Eides und die Folgen falscher Aussagen unter Eid werden Sie durch das Gericht vor Ihrer Vereidigung belehrt.
Beachten Sie: Auch uneidliche Falschaussagen sind strafbar! Bestraft wird auch, wer nicht vereidigt worden ist und vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hat, und zwar mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Für einen Meineid sieht das Strafgesetzbuch den Regelstrafrahmen von 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. An dieser hohen Strafdrohung können Sie erkennen, welch hohe Bedeutung das Gesetz einer beeideten Aussage zumisst.
Welche Rechte habe ich als Zeugin/Zeuge?
Alle vom Gericht geladenen Zeuginnen/Zeugen haben einen Anspruch auf Entschädigung (§§ 5 bis 17 und 19 bis 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes -JVEG-). Der Anspruch erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Monaten einen entsprechenden Antrag stellen. Ein entsprechendes Formular wird Ihnen am Ende der Vernehmung übergeben.
Die Zeugen-/Zeuginnenentschädigung umfasst:
1) Verdienstausfall bis zu einer Höchstgrenze von 25 EUR je Stunde der versäumten Arbeitszeit. Wer keinen Verdienstausfall erleidet, erhält 4 EUR je Stunde (Mindestentschädigung). Wer nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, erhält 17 EUR je Stunde; dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit als Zeugen herangezogen werden. Die Mindestentschädigungen entfallen, wenn Sie durch Ihre Vernehmung als Zeuge/Zeugin ersichtlich keine Nachteile erleiden. Die Entschädigungen werden grundsätzlich für höchstens 10 Stunden je Tag gezahlt.
2) Notwendige tatsächlich entstandene Fahrtkosten, und zwar grundsätzlich die Kosten der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,35 EUR zuzüglich der Parkentgelte. Höhere Kosten werden nur ersetzt, wenn dies wegen besonderer Umstände notwendig ist (z.B. bei Schwerbehinderten die Kosten einer notwendigen Begleitperson).
3) Bis zu bestimmten Grenzen können auch Ausgaben für Verpflegung und eine etwa erforderliche Übernachtung erstattet werden. Wenn Sie davon ausgehen, dass eine Übernachtung erforderlich wird, sollten Sie dies dem Gericht vorab anzeigen. Das Gericht kann Ihnen auch dabei behilflich sein, eine Übernachtungsmöglichkeit in Cottbus zu benennen.
Auf Antrag wird Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen für die zu erwartenden Reisekosten ein Vorschuss gewährt.
Als Zeugin/Zeuge sind Sie zudem berechtigt, einen Rechtsbeistand Ihres Vertrauens zu der Vernehmung hinzuzuziehen, wenn Sie das für erforderlich halten, um von Ihren prozessualen Befugnissen, insbesondere von einem Zeugnisverweigerungsrecht, sachgerecht Gebrauch machen zu können. Hierfür entstehende Kosten müssen Sie allerdings grundsätzlich selbst tragen.