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Mediation beim Güterichter / bei der Güterichterin

Oft steckt hinter einem Rechtsstreit mehr als das, was auf dem Papier steht. Es geht um Interessen, Gefühle und nicht selten um persönliche Konflikte zwischen den Beteiligten. Beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird als weitere Möglichkeit einer strukturierten, vertraulichen und konstruktiven Beilegung eines Konflikts die gerichtsinterne Mediation angeboten. Es geht darum einen Konflikt zu entschärfen und zu einer gemeinsamen Lösung zu finden.

Die Mediation findet in einer ruhigen Gesprächsatmosphäre statt, die einem positiven Verlauf der Mediation förderlich ist.

Der Vorteil einer Güteverhandlung ist, dass der Rechtsstreit innerhalb weniger Stunden beigelegt werden kann. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch eine Zeugenvernehmung oder ein Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich.

Gesetzliche Grundlage

Nach § 155 Finanzgerichtsordnung –FGO– in Verbindung mit § 287 Abs. 5 Zivilprozessordnung –ZPO– kann das Verfahren einem Güterichter oder einer Güterichterin übertragen werden.

Verfahren

Die Einschaltung eines Güterichters/einer Güterichterin ist erst nach Klageerhebung möglich. Anders als der (außergerichtliche) Mediator kann der Güterichter/die Güterichterin eine rechtliche Bewertung vornehmen und den Beteiligten eine konkrete Lösung ihres Konflikts vorschlagen, die sich nicht auf den anhängigen Streitgegenstand beschränken muss. Ein Protokoll über die Verhandlung wird nur aufgenommen, wenn die Beteiligten dies übereinstimmend beantragen. Falls die Güteverhandlung nicht zum Erfolg führt, gibt der Güterichter/die Güterichterin die Sache an das entscheidungsbefugte Gericht zurück.

Zuständigkeit

Das Mediationsgesetz weist ausdrücklich darauf hin, dass der Güterichter/die Güterichterin alle Methoden der Konfliktbereinigung einschließlich der Mediation einsetzen kann. Beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg sind die für die Güteverhandlung eingesetzten Richterinnen und Richter besonders für diese Methode der Streitbeilegung geschult.

Die Beteiligten können den Güterichter frei auswählen. Findet keine Auswahl durch einen der oder die Beteiligten statt oder treffen die Beteiligten keine übereinstimmende Wahl, wird der Güterichter vom abgebenden Richter im Einvernehmen mit diesem bestimmt.

Zur Güterichterin und zum Güterichter hat das Präsidium des Gerichts die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Stellmacher und den Richter am Finanzgericht Prof. Dr. Lammers bestellt.