Prozesskosten
I. Allgemeine Informationen
Ein Verfahren vor dem Finanzgericht ist nicht kostenfrei. Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt/Hauptzollamt/Familienkasse ist kostenfrei.
Die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sowie den Kosten für eine Prozessbevollmächtige/einen Prozessbevollmächtigten (Steuerberaterin/Steuerberater, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer) soweit ein solcher beauftragt wurde. Die Beauftragung einer Prozessbevollmächtigten/eines Prozessbevollmächtigten ist im Finanzgerichtsverfahren nicht zwingend erforderlich. Die Kosten bemessen sich nach der Höhe des Streitwerts bemessen.
Wird das finanzgerichtliche Verfahren beendet, entscheidet das Gericht auch über die Kosten. Grundsätzlich hat der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Das ergibt sich aus § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Nimmt die Klägerseite oder die Antragstellerseite die Klage oder den Antrag zurück, hat die Klägerseite oder die Antragstellerseite die Kosten zu tragen, § 136 Abs. 2 FGO.
Die folgenden Erläuterungen sollen helfen, das Gerichtskostenrisiko eines finanzgerichtlichen Verfahrens einzuordnen. Nicht berücksichtigt sind eventuelle Auslagen des Gerichts. Das sind Aufwendungen, die während des Prozesses anfallen. Es handelt sich beispielsweise um Schreibauslagen, Zustellauslagen, Entschädigungen für Zeuginnen/Zeugen oder Sachverständige.
Unabhängig von den Gerichtskosten entstehen der Klägerseite Aufwendungen, wenn sie einen (Prozess-)Bevollmächtigten beauftragt. Dessen Kosten werden nur dann erstattet, wenn nach der verfahrensabschließenden Entscheidung des Gerichts die Beklagtenseite die Kosten trägt.
II. Gerichtskosten
Für das Verfahren vor dem Finanzgericht entstehen mit Eingang der Klage bzw. des Antrages auf Gewährung des vorläufigen Rechtschutzes Gebühren, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Gerichtskostengesetz (GKG).
- Vorab fällige Verfahrensgebühr (Vorauszahlung)
Vorläufig wird bei Klageverfahren nach § 52 Abs. 5 GKG die Verfahrensgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert ermittelt. Dieser ergibt sich unmittelbar aus dem Klageschriftsatz sowie dessen Anlagen. Liegt dieser Streitwert unter 1.500 €, richten die Gebühren sich nach dem Mindeststreitwert von 1.500 €. Ist ein Streitwert nach diesen Unterlagen nicht ermittelbar, sind die Gebühren vorläufig nach dem Mindeststreitwert von 1.500 € zu bemessen. Dies gilt für alle Klageverfahren (auch in Kindergeldfällen). Die Vorauszahlung wird mit dem vierfachen Gebührensatz berechnet. Nach Abschluss des Verfahrens wird die geleistete Vorauszahlung auf die tatsächlich anfallenden Gerichtskosten angerechnet.
Für Verfahren wegen vorl. Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO oder einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO) ist zunächst keine Vorauszahlung zu entrichten.
- Gerichtsgebühren
Bei einem Urteil oder Gerichtsbescheid werden für Klagen vier Gerichtsgebühren erhoben (GKG KV-Nr. 6110). Deren Höhe richtet sich nach dem tatsächlichen Streitwert. Bei einer Klagerücknahme oder Erklärung der Erledigung in der Hauptsache reduzieren sich die Gebühren auf den zweifachen Gebührensatz (GKG KV-Nr. 6111). Auf die danach fälligen Gerichtsgebühren wird die gezahlte Gerichtskostenvorauszahlung angerechnet.
Beispiel I:
A erhebt Klage wegen Einkommensteuer 2012. Bezifferte Klageanträge sind in seinem Klageschriftsatz nicht enthalten. Die Vorauszahlung wird dann mangels Angaben zur Streitwerthöhe vorläufig nach dem Mindeststreitwert mit dem vierfachen Gebührensatz erhoben. Sie beträgt 312 € (4 * 78 €) und wird von A entrichtet. Mit späterem Schriftsatz beantragt A eine Minderung seiner Einkommensteuer um 5.000 €. In der mündlichen Verhandlung nimmt er seine Klage zurück, so dass sich die Gerichtsgebühren auf den zweifachen Gebührensatz reduzieren. Der Streitwert beträgt 5.000 €. Es ergibt sich eine Verfahrensgebühr in Höhe von insgesamt 322 € (2 x 161 €). Auf diesen Betrag wird die Gerichtskostenvorauszahlung von 312 € angerechnet, so dass A noch 10 € entrichten muss. Hätte A nicht zurückgenommen und die Klage durch Urteil verloren, wären Gerichtsgebühren in Höhe von 644 € (vier Gerichtsgebühren á 161 €) entstanden, so dass er nach Anrechnung seiner Vorauszahlung in Höhe von 312 € noch weitere 332 € Gerichtsgebühren nach Abschluss des Prozesses hätte entrichten müssen
Beispiel II
A erhebt Klage wegen Einkommensteuer 2012. Mit Klageschriftsatz beantragt A eine Minderung seiner Einkommensteuer um 5.000 €. Die Vorauszahlung wird dann vorläufig nach der angegebenen Streitwerthöhe mit dem vierfachen Gebührensatz erhoben. Sie beträgt 644 € (4 * 161 €) und wird von A entrichtet. Mit späterem Schriftsatz In der mündlichen Verhandlung nimmt er seine Klage zurück, so dass sich die Gerichtsgebühren auf den zweifachen Gebührensatz reduzieren. Der Streitwert beträgt unverändert 5.000 €. Es ergibt sich eine Verfahrensgebühr in Höhe von insgesamt 322 € (2 x 161 €). Auf diesen Betrag wird die Gerichtskostenvorauszahlung von 644 € angerechnet, so dass A den überschüssigen Betrag von 322 € erstattet wird. Hätte A nicht zurückgenommen und die Klage durch Urteil verloren, wären Gerichtsgebühren in Höhe von 644 € (vier Gerichtsgebühren á 161 €) entstanden. Nach Anrechnung seiner Vorauszahlung in Höhe von 644 € hätte er keine weiteren Gerichtsgebühren entrichten müssen.
In Verfahren wegen vorl. Rechtsschutz werden die Kosten nach Beendigung dieser Verfahren entsprechend der Kostenentscheidung des Gerichts erhoben. Der Gebührensatz der Verfahrensgebühr beträgt hierbei 2,0 (GKG KV-Nr. 6210). Im Falle der Rücknahme oder Hauptsacheerledigungserklärung reduziert sich die Verfahrensgebühr auf 0,75 (GKG KV-Nr. 6211).
Eine gebührenfreie Klage- bzw. Antragsrücknahme ist nicht möglich.
Es handelt sich hierbei nur um die Gerichtsgebühr. Eventuelle Auslagen des Gerichts sind hierbei nicht berücksichtigt.
III. Streitwert
Die Höhe der Gerichtsgebühren bemisst sich unter anderem nach dem Streitwert. Dieser bestimmt sich grundsätzlich nach dem finanziellen Interesse der Klägerin/des Klägers. Das finanzielle Interesse wird entweder durch die Klägerseite genau beziffert oder ist aus dem Klageantrag der Klägerseite objektiv bestimmbar, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Bei Rechtsstreitigkeiten wegen Einkommen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer ergibt sich dieser aus der streitigen Steuerfestsetzung. Das bedeutet, dass sich der Streitwert aus der Differenz zwischen der vom Finanzamt festgesetzten und der von der Klägerseite angestrebten Steuer ergibt.
Sollte dieser Betrag unter 1.500 € liegen, wird gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) mindestens dieser Wert angesetzt (sogenannter Mindeststreitwert). Bei Klagen wegen Kindergeld und in Verfahren wegen einstweiligem Rechtsschutz gilt der Mindeststreitwert nicht (ab Klageeingang 01.08.2013).
Nähere Informationen zur Ermittlung des Streitwertes erhalten Sie im Streitwertkatalog, der eine Zusammenstellung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung enthält. Sie finden den Streitwertkatalog hier. Dieser erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Verbindlichkeit. Mit den in diesem Katalog angegebenen Werten werden – soweit diese nicht auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen – lediglich Empfehlungen ausgesprochen. Die verbindliche Festsetzung des im Einzelfall zutreffenden Streitwertes obliegt allein dem zuständigen Gericht.
Nachfolgend werden anhand einiger exemplarischer Streitwerte die jeweiligen gesamten Gerichtsgebühren für Klagen ab dem 01.01.2021 dargestellt (Beträge in €).
Streitwerte und die jeweiligen Gerichtsgebühren | ||||
Streitwert | Klageverfahren | Aussetzungsverfahren | ||
von - bis |
Gebührensatz 4,0 |
Gebührensatz 2,0 |
Gebührensatz 2,0 |
Gebührensatz 0,75 |
0 - 500 | 152,00 | 76,00 | 76,00 | 28,50 |
501 - 1000 | 232,00 | 116,00 | 101,00 | 43,50 |
1001 - 1.500 | 312,00 | 156,00 | 156,00 | 58,50 |
1.501 - 2.000 | 392,00 | 196,00 | 196,00 | 73,50 |
2.001 - 3.000 | 476,00 | 238,00 | 238,00 | 89,25 |
3.001 - 4.000 | 560,00 | 280,00 | 280,00 | 105,00 |
4.501 - 5.000 | 644,00 | 322,00 | 322,00 | 120,75 |
5.001 - 6.000 | 728,00 | 364,00 | 364,00 | 136,50 |
6.001 ‑ 7.000 | 812,00 | 406,00 | 406,00 | 152,24 |
7.001 ‑ 8.000 | 896,00 | 448,00 | 448,00 | 168,00 |
8.001 ‑ 9.000 | 980,00 | 490,00 | 490,00 | 183,75 |
9.001‑10.000 | 1064,00 | 532,00 | 532,00 | 199,50 |
10.001‑13.000 | 1.180,00 | 590,00 | 590,00 | 221,25 |
13.001‑16.000 | 1.296,00 | 648,00 | 648,00 | 243,00 |
16.001-19.000 | 1.412,00 | 706,00 | 706,00 | 264,75 |
19.001-22.000 | 1.528,00 | 764,00 | 764,00 | 286,50 |
22.000-25.000 | 1.644,00 | 822,00 | 822,00 | 308,25 |
25.000-30.000 | 1.796,00 | 898,00 | 898,00 | 336,75 |
IV. Prozesskostenhilfe
Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise oder nur in Raten entrichten kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe. Diese wird jedoch nur gewährt, wenn der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Wird ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, übersendet das Gericht der Antragstellerseite einen Vordruck zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) der Antragstellerseite. Dieser Vordruck ist ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den entsprechenden Belegen dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist zurückzusenden. Anschließend prüft das Gericht die Bedürftigkeit der Antragstellerin/des Antragsstellers und die Erfolgsaussichten des Verfahrens.
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